237 Abs. 1 StPO). Werden Ersatzmassnahmen für Haft angeordnet, so ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der besonderen Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2)