5. 5.1. 5.1.1. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (Abs. 1) sowie wenn zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (sog. Ersatzmassnahmen; Art. 237 Abs. 1 StPO).