4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, die Hinterlegung des Reisepasses sei verhältnismässig. Es werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich, weshalb diese missbräuchlich sein solle. Der Beschwerdeführer könne über das Internet im Ausland einkaufen. Sodann werde nicht die Bewegungs-, sondern die Reisefreiheit eingeschränkt. Dies sei bei bestehender Fluchtgefahr die logische Konsequenz. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen verwiesen. -6-