Die Hinterlegung des Reisepasses bis zum Antritt des Strafvollzuges sei nicht verhältnismässig. Die Berufungsverhandlung liege noch in weiter Ferne und es sei völlig offen, ob und wann der Beschwerdeführer den Strafvollzug antreten müsse. Durch die Auflage werde dem Beschwerdeführer jeglicher Grenzübertritt (beispielsweise für einen Einkauf) nur schon in das nahe Ausland verunmöglicht und die Bewegungsfreiheit missbräuchlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Ersatzmassnahmen (tägliche Meldepflicht) anstandslos eingehalten. Ein Reiseverbot über eine unbefristete Zeit sei im jetzigen Zeitpunkt unangemessen.