Der Beschwerdeführer habe im Mai 2022 freiwillig eine ambulante Psychotherapie begonnen. Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig in der Schweiz behandeln lassen wolle. Der Gutachter Dr. med. B. habe sich wohlwollend über das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers (ambulante Therapie, feste Arbeitsstelle, Tagesstruktur) geäussert.