die Kaution fort. Es sei nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer erneut in Haft zu versetzen. Mit der Verlängerung der Schriftensperre sowie der Sicherheitskaution könne der Strafvollzug ausreichend gesichert werden. 3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist.