Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 24. September 2021 in Untersuchungshaft befunden. Mit Verfügung vom 22. März 2022 habe das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet und stattdessen als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht angeordnet. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hin habe die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid vom 7. April 2022 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Wesentlichen bestätigt, aber zusätzlich eine Schriftensperre sowie eine Sicherheitskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 angeordnet. Während die angeordnete Meldepflicht am 13. November 2022 ausgelaufen sei, bestünden die Schriftensperre und