3. 3.1. Am 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Beschluss vom 9. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zofingen vom 09.03.2023 (ST.2022.130) sei ersatzlos aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 13. April 2023 verzichtete das Bezirksgericht Zofingen unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde.