2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 231 i.V.m Art. 226 Abs. 3 StPO analog jederzeit berechtigt ist, bei der Verfahrensleitung die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Sicherheitsleistung gemäss Ziffer 8.5.2. des Entscheiddispositivs vom 9. März 2023 (ST.2022.130) bei Freigabe an die Geldstrafe und Verfahrenskosten angerechnet werden."