19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Es ordnete eine forensischpsychiatrische Behandlung gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 63 StGB an, widerrief gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 für die ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug und verwies den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB für fünf