5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist weder dem Beschwerdeführer noch den Beschuldigten zuzusprechen, ist diesen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Aufwand entstanden. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]