der F. GmbH. Dass die Gesellschaft selbst eine Vermögensverwaltungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer eingegangen wäre, zeigt dieser nicht auf und geht auch aus den neu eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten im Wesentlichen einzig vor, ihm die € 280'000.00 nicht zurückerstattet zu haben. Die blosse Verweigerung einer Zahlung stellt jedoch keinen Vermögensschaden im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB dar (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 133 zu Art. 158 StGB).