Was sodann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB angeht, so macht der Beschwerdeführer nun zwar geltend, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Überweisung an die F. GmbH mit Kenntnis und Zutun der wirtschaftlich Berechtigten der F. GmbH (seine frühere Ehefrau E.) erfolgt sei und dies im Hinblick auf den Kauf eines Grundstücks geschehen sei. Die Tatsache, dass die wirtschaftlich Berechtigte der F. GmbH Kenntnis vom Verwendungszweck des Geldes hatte, begründet aber noch keinerlei Vermögensverwaltungspflichten der F. GmbH.