Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die beiden Beschuldigten ihn getäuscht hätten. Solches wäre für einen Betrugsvorwurf i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB aber vorausgesetzt. Im Weiteren geht aus den neu eingereichten Unterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der F. GmbH bzw. den beiden Beschuldigten die € 280'000.00 im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) anvertraut hätte.