Soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung des Falls durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beanstandet, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer freigehaltenen Darstellung, wie sich die Rechtslage aus seiner Sicht präsentiert, ohne dass er konkret aufzeigen würde, inwiefern die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unzutreffend sein soll. In der Tat ist auch nicht ersichtlich, weshalb die neu eingereichten Unterlagen zu einer Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommen Verfahrens führen sollten. -8-