4.2. Soweit den teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt gefolgt werden kann, gehen sie an der Sache vorbei. So geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass es ihm mit dem vorliegenden Verfahren nicht primär um die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten, sondern um die Rückerstattung der € 280'000.00 durch die F. GmbH geht. Solches kann auf dem Wege eines Strafverfahrens gegen (frühere) Organe der F. GmbH nicht erreicht werden und kann daher von vornherein kein Grund für die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens sein.