Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung (oder durch Nichtanhandnahme; vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens nur verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist (Art. 323 Abs. 2 StPO).