4. 4.1. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung verunmöglicht grundsätzlich die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in der gleichen Sache. Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO wiederaufgenommen werden (ne bis in idem, vgl. Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 320 Abs. 4 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 f. zu Art. 323 StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung (oder durch Nichtanhandnahme;