Er widerspreche der Angabe, dass blosse Verweigerung der Erstattung keine Verwendung im Sinne des Tatbestands der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten darstelle. Eine Erstattungspflicht gemäss bürgerlichem Recht erlösche nicht. Die neu eingereichten Unterlagen belegten nicht nur, dass er ein Grundstück in der Nachbarschaft habe kaufen wollen. Explizit belegten sie das eindeutige Interesse und die aktive Unterstützung der Ehefrau E. unter Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte. Er widerspreche der Behauptung, dass er einen bestimmten Verwendungszweck des Geldes nicht angegeben habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus den eingereichten Unterlagen.