Eine ungetreue Geschäftsbesorgung liege bei Verweigerung der Erstattung eklatant vor. Eine rechtlich fundierte Nichterstattung bei zu Unrecht behaltenem Gut sei nicht rechtlich gestützt. Auch wenn eine Bestrafung scheitere, sei eine Erstattung gesetzliche Pflicht. Er bestätige abermals sein Einverständnis zur gütlichen Einigung und Nichtanhandnahme strafrechtlicher Massnahmen. Er habe im ersten Verfahren zwar Kenntnis von den neu eingereichten Unterlagen gehabt, sie hätten ihm damals aber nicht vorgelegen.