Die von ihm als unzutreffend bezeichneten Angaben der Beschuldigten würden zurückgewiesen. Dass E. den Ankauf des Grundstückes D.-Weg einst kurzfristig finanziert habe, sei ein weiterer Rechtsstandpunkt, den er gütlich beilegen würde. Den Gewinn aus dem Verkauf habe sie keineswegs zu beanspruchen. Er habe ihr vor und während der Ehe grössere Summen zukommen lassen.