3.2. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 führte der Beschwerdeführer überdies zusammengefasst aus, "nach rechtswirksamer international geltender Rechtslage" sei ein erwiesen bestätigter Einzahlungsbetrag ohne Angabe des Verwendungszwecks – und erst recht mit dieser Angabe – an den Absender zu erstatten. Sollte eine Straffälligkeit bei verweigerter Erstattung nicht erkennbar sein, so sei es nach Zivil- und Strafrecht nicht hinzunehmen, dass eine Erstattung nicht gerechtfertigt sei. Die neue Beweislage erfülle den Wiederaufnahmegrund mindestens in zivilrechtlicher Hinsicht.