Rechtsanwalt H. – der seine frühere Ehefrau [richtig wohl vielmehr: die F. GmbH] unter anderem in einem Verfahren vor dem Land- und dem Kammergericht Berlin vertreten habe, in welchem es um die Verrechnung der € 280'000.00 mit einer unter "unredlichen Aspekten" geforderten Summe gegen ihn gegangen sei – habe mit seiner früheren Ehefrau intensiven privaten Kontakt und es bestehe eine Grundschuldbestellung in Höhe von € 187'500.00 zugunsten von Rechtsanwalt H.. Eine objektive Mandatsvertretung sei so keinesfalls möglich und ein strafrechtlicher Aspekt liege nahe. -6-