3. 3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, das Nichtzutun der Beschuldigten stelle keinen Verweigerungsgrund der Erstattung seiner Forderung dar. Der Erhalt sei bescheinigt worden und ebenso sei die sofortige Rückzahlung wegen bestätigter unbekannter Verwendung zwingend vorgeschrieben. Bekannte Rechtsprechung für diese und die weiteren Angaben würden unterstellt. Ein Rechtsgeschäft, nämlich der nun erwiesene Grundstücksankauf mit Kenntnis und Zutun der wirtschaftlich Berechtigten der F. GmbH, liege nach belegter neuer Beweislage vor. Ausserdem bestehe eine zwingende Rückzahlungspflicht bei irrtümlicher Überweisung.