Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen sollten. Die eingereichten Unterlagen belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Haus habe erwerben wollen. Einen Beleg für einen bestimmten Verwendungszweck des Geldes, welches der Beschwerdeführer der F. GmbH überwiesen habe, enthielten auch die neu eingereichten Unterlagen nicht. Demgemäss erwiesen sich die Nichtanhandnahmeverfügungen selbst unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen als korrekt bzw. sprächen diese nicht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten.