gewesen oder von ihm verfasst worden. Es widerspreche Treu und Glauben bzw. dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, ein Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person wiederaufzunehmen, sofern eine Partei im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder erheblichen Tatsachen gehabt habe, sie diese aber bewusst nicht in das Verfahren eingebracht habe.