Abschliessend scheitere eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten daran, dass die Überweisung bewusst erfolgt sei, mithin weder betreffend die Person der Zahlungsempfängerin noch bezüglich des Rechtsgrundes ein Irrtum vorgelegen habe. Die blosse Weigerung, das Geld zurückzuerstatten, stelle keine Verwendung im Sinne des Tatbestandes der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten dar. Die vom Beschwerdeführer nun neu eingereichten Unterlagen datierten aus den Jahren 2010 bis und mit 2011 und seien entweder an ihn adressiert -5-