Eine Bestrafung wegen Veruntreuung scheitere daran, dass keinerlei Vereinbarung vorliege, aus welcher der Verwendungszweck des überwiesenen Geldes, die Umstände der Überweisung oder gar das weitere Vorgehen (sollte der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Kauf der Liegenschaft scheitern) habe ermittelt werden können. Aus der blossen Überweisung von Geld könne keine Werterhaltungs- oder Rückzahlungsverpflichtung der F. GmbH angenommen werden. Eine Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ausgeschlossen, da hierfür als Rechtsgrund einer allfälligen Treuepflicht ein Rechtsgeschäft erforderlich sei. Ein solches liege indessen gerade nicht vor.