2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe im Entscheid vom 29. November 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 abgewiesen worden sei, ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1. Insbesondere scheitere eine Bestrafung wegen Betrugs daran, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 280'000.00 ohne jegliches Zutun der Beschuldigten 1 auf das Konto der F. GmbH überwiesen habe.