in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 323 StPO). Art. 323 StPO bezieht sich auf die Einstellung eines Verfahrens, findet bei nicht an die Hand genommenen Verfahren aber entsprechende Anwendung (Art. 310 Abs. 2 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 323 StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger im von ihm gewollten wiederaufzunehmenden Verfahren ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Es liegen sodann keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Überdies wurde die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben.