1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO abgelehnt wird, kann die Privatklägerschaft Beschwerde erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, -4-