2. 2.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf angebliche neue "Beweise und Tatsachen". 2.2. Am 13. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg: " Das Strafverfahren [Nummer], welches mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht an die Hand genommen wurde, wird gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nicht wiederaufgenommen."