1.3. Mit Verfügungen vom 18. Juni 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Juni 2019 genehmigt. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2019.152 vom 29. November 2019 ab. -3-