Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.107 (STA.2018.764) Art. 146 Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 13. März 2023 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Den Akten kann zusammengefasst folgende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers entnommen werden: Er habe im Jahr 2011 sein Grund- stück am D.-Weg in Berlin zu einem Kaufpreis von € 300'000.00 verkauft. In Absprache mit seiner damaligen Ehefrau, E., habe er den Notar ange- wiesen, vom Kaufpreis € 280'000.00 auf ein auf die F. GmbH (damals mit Sitz in Q. [CH], nunmehr mit Sitz in R. [CH]) lautendes Konto bei der [schweizerischen] G.-Bank überweisen zu lassen, um das Geld vor der Eu- rokrise zu schützen. Seine damalige Ehefrau sei die wirtschaftlich Berech- tigte der F. GmbH. Die € 280'000.00 hätten auf dem Konto der F. GmbH lediglich "zwischengeparkt" werden sollen. Es sei geplant gewesen, dieses Geld zum Erwerb eines Grundstücks an der I-Strasse in Berlin zu verwen- den, auf welchem er und seine Ehefrau eine altersgerechte eheliche Woh- nung hätten erstellen wollen. Es sei letztlich jedoch nicht gelungen, das Grundstück I-Strasse zu erwerben. Ebenfalls sei die Ehe in die Brüche ge- gangen. Die € 280'000.00 seien ihm in der Folge von der F. GmbH nicht zurückerstattet worden. Die von ihm gegen die F. GmbH beim Landgericht Berlin eingereichte Klage sei erfolglos geblieben, da das Landgericht Berlin mit Urteil [Nummer] vom [tt.mm] 2014 entschieden habe, international un- zuständig zu sein. Das Kammergericht Berlin habe das landgerichtliche Ur- teil mit Beschluss [Nummer] vom [tt.mm] 2014 bestätigt. 1.2. Am 9. Februar 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen "Untreue, Unterschlagung sowie Betrug". Der Be- schuldigte 2 ist ehemaliger Gesellschafter und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung und die Beschuldigte 1 ehemalige Gesellschafterin und ehemalige Geschäftsführerin der F. GmbH. Konkret warf der Beschwerde- führer den Beschuldigten vor, ihm das auf das Konto der F. GmbH über- wiesene Geld nicht zurücküberwiesen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als Zivil- und Strafkläger geführt. 1.3. Mit Verfügungen vom 18. Juni 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 19. Juni 2019 genehmigt. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2019.152 vom 29. November 2019 ab. -3- 2. 2.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 verlangte der Beschwerdeführer sinn- gemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf angebliche neue "Beweise und Tatsachen". 2.2. Am 13. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg: " Das Strafverfahren [Nummer], welches mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht an die Hand genommen wurde, wird gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nicht wiederaufgenommen." 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. März 2023 zugestellte Verfügung vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Über- gabe an die schweizerische Post: 22. März 2023) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 3. April 2023 zugestellt werden. Die Sicherheit ging am 13. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Am 12. April 2023 (Übergabe an die schweizerische Post: 14. April 2023) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. 3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Ver- fügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft, mit der die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO abgelehnt wird, kann die Privatklägerschaft Beschwerde er- heben (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, -4- in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 323 StPO). Art. 323 StPO bezieht sich auf die Einstellung ei- nes Verfahrens, findet bei nicht an die Hand genommenen Verfahren aber entsprechende Anwendung (Art. 310 Abs. 2 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 323 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 323 StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger im von ihm gewollten wie- deraufzunehmenden Verfahren ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Es liegen sodann keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Überdies wurde die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von 10 Ta- gen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefoch- tene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe im Entscheid vom 29. November 2019, mit welchem die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 abgewiesen worden sei, ausgeführt, es be- stünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1. Insbesondere scheitere eine Bestrafung wegen Betrugs daran, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 280'000.00 ohne jegliches Zutun der Beschuldigten 1 auf das Konto der F. GmbH überwiesen habe. Eine Bestrafung wegen Veruntreuung scheitere daran, dass keinerlei Ver- einbarung vorliege, aus welcher der Verwendungszweck des überwiese- nen Geldes, die Umstände der Überweisung oder gar das weitere Vorge- hen (sollte der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Kauf der Liegenschaft scheitern) habe ermittelt werden können. Aus der blossen Überweisung von Geld könne keine Werterhaltungs- oder Rückzahlungsverpflichtung der F. GmbH angenommen werden. Eine Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ausgeschlos- sen, da hierfür als Rechtsgrund einer allfälligen Treuepflicht ein Rechtsge- schäft erforderlich sei. Ein solches liege indessen gerade nicht vor. Abschliessend scheitere eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Verwen- dung von Vermögenswerten daran, dass die Überweisung bewusst erfolgt sei, mithin weder betreffend die Person der Zahlungsempfängerin noch be- züglich des Rechtsgrundes ein Irrtum vorgelegen habe. Die blosse Weige- rung, das Geld zurückzuerstatten, stelle keine Verwendung im Sinne des Tatbestandes der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten dar. Die vom Beschwerdeführer nun neu eingereichten Unterlagen datierten aus den Jahren 2010 bis und mit 2011 und seien entweder an ihn adressiert -5- gewesen oder von ihm verfasst worden. Es widerspreche Treu und Glau- ben bzw. dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, ein Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person wiederaufzunehmen, sofern eine Partei im ers- ten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder erheblichen Tat- sachen gehabt habe, sie diese aber bewusst nicht in das Verfahren einge- bracht habe. Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen zu ei- ner anderen rechtlichen Beurteilung führen sollten. Die eingereichten Un- terlagen belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Haus habe erwerben wollen. Einen Beleg für einen bestimmten Verwen- dungszweck des Geldes, welches der Beschwerdeführer der F. GmbH überwiesen habe, enthielten auch die neu eingereichten Unterlagen nicht. Demgemäss erwiesen sich die Nichtanhandnahmeverfügungen selbst un- ter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen als korrekt bzw. sprächen diese nicht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schuldigten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, das Nichtzutun der Beschuldigten stelle keinen Verweigerungsgrund der Erstattung seiner Forderung dar. Der Erhalt sei bescheinigt worden und ebenso sei die sofortige Rückzahlung wegen bestätigter unbekannter Ver- wendung zwingend vorgeschrieben. Bekannte Rechtsprechung für diese und die weiteren Angaben würden unterstellt. Ein Rechtsgeschäft, nämlich der nun erwiesene Grundstücksankauf mit Kenntnis und Zutun der wirt- schaftlich Berechtigten der F. GmbH, liege nach belegter neuer Beweislage vor. Ausserdem bestehe eine zwingende Rückzahlungspflicht bei irrtümli- cher Überweisung. Die Weigerung stelle zweifelsfrei eine unrechtmässige Verwendung und Bereicherung dar. Die Verfahrenswiederaufnahme er- gebe sich aus den nun vorliegenden Beweisen und nicht aus den früheren Akten. Rechtsanwalt H. – der seine frühere Ehefrau [richtig wohl vielmehr: die F. GmbH] unter anderem in einem Verfahren vor dem Land- und dem Kam- mergericht Berlin vertreten habe, in welchem es um die Verrechnung der € 280'000.00 mit einer unter "unredlichen Aspekten" geforderten Summe gegen ihn gegangen sei – habe mit seiner früheren Ehefrau intensiven pri- vaten Kontakt und es bestehe eine Grundschuldbestellung in Höhe von € 187'500.00 zugunsten von Rechtsanwalt H.. Eine objektive Mandatsver- tretung sei so keinesfalls möglich und ein strafrechtlicher Aspekt liege nahe. -6- 3.2. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 führte der Beschwerdeführer überdies zusammengefasst aus, "nach rechtswirksamer international gel- tender Rechtslage" sei ein erwiesen bestätigter Einzahlungsbetrag ohne Angabe des Verwendungszwecks – und erst recht mit dieser Angabe – an den Absender zu erstatten. Sollte eine Straffälligkeit bei verweigerter Er- stattung nicht erkennbar sein, so sei es nach Zivil- und Strafrecht nicht hin- zunehmen, dass eine Erstattung nicht gerechtfertigt sei. Die neue Beweislage erfülle den Wiederaufnahmegrund mindestens in zi- vilrechtlicher Hinsicht. Die von ihm als unzutreffend bezeichneten Angaben der Beschuldigten würden zurückgewiesen. Dass E. den Ankauf des Grundstückes D.-Weg einst kurzfristig finanziert habe, sei ein weiterer Rechtsstandpunkt, den er gütlich beilegen würde. Den Gewinn aus dem Verkauf habe sie keineswegs zu beanspruchen. Er habe ihr vor und während der Ehe grössere Summen zukommen lassen. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung liege bei Verweigerung der Erstattung eklatant vor. Eine rechtlich fundierte Nichterstattung bei zu Unrecht behal- tenem Gut sei nicht rechtlich gestützt. Auch wenn eine Bestrafung schei- tere, sei eine Erstattung gesetzliche Pflicht. Er bestätige abermals sein Ein- verständnis zur gütlichen Einigung und Nichtanhandnahme strafrechtlicher Massnahmen. Er habe im ersten Verfahren zwar Kenntnis von den neu eingereichten Un- terlagen gehabt, sie hätten ihm damals aber nicht vorgelegen. Er widerspreche der Angabe, dass blosse Verweigerung der Erstattung keine Verwendung im Sinne des Tatbestands der unrechtmässigen Ver- wendung von Vermögenswerten darstelle. Eine Erstattungspflicht gemäss bürgerlichem Recht erlösche nicht. Die neu eingereichten Unterlagen belegten nicht nur, dass er ein Grund- stück in der Nachbarschaft habe kaufen wollen. Explizit belegten sie das eindeutige Interesse und die aktive Unterstützung der Ehefrau E. unter In- anspruchnahme zweier Rechtsanwälte. Er widerspreche der Behauptung, dass er einen bestimmten Verwendungszweck des Geldes nicht angege- ben habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus den eingereichten Unterlagen. Er bestehe auf die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Er- stattung zum Teil oder in Gänze. Die strafrechtliche Bewertung sei zweit- rangig. -7- 4. 4.1. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung verunmöglicht grundsätzlich die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in der gleichen Sache. Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO wiederaufgenommen werden (ne bis in idem, vgl. Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 320 Abs. 4 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 f. zu Art. 323 StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung (oder durch Nichtan- handnahme; vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens nur verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist (Art. 323 Abs. 2 StPO). 4.2. Soweit den teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwer- deführers überhaupt gefolgt werden kann, gehen sie an der Sache vorbei. So geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass es ihm mit dem vorliegenden Verfahren nicht primär um die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten, sondern um die Rückerstattung der € 280'000.00 durch die F. GmbH geht. Solches kann auf dem Wege eines Strafverfahrens gegen (frühere) Organe der F. GmbH nicht erreicht werden und kann daher von vornherein kein Grund für die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens sein. Von keiner Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist sodann der vom Beschwerdeführer gegen den Berliner Rechtsanwalt seiner frühe- ren Ehefrau, H., sinngemäss erhobene Vorwurf, dieser sei aufgrund seiner persönlichen Beziehung und seinen persönlichen Interessen nicht in der Lage, das Mandat objektiv und ohne Interessenkonflikt zu führen. Überdies ist es nicht Sache eines aargauischen Gerichts, darüber zu befinden, ob sich ein Berliner Anwalt, der soweit ersichtlich nicht vor aargauischen Ge- richten aufgetreten ist, an die anwaltlichen Berufspflichten hält. Soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung des Falls durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beanstandet, er- schöpfen sich seine Ausführungen in einer freigehaltenen Darstellung, wie sich die Rechtslage aus seiner Sicht präsentiert, ohne dass er konkret auf- zeigen würde, inwiefern die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unzutreffend sein soll. In der Tat ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die neu eingereichten Unterlagen zu einer Wiederauf- nahme des nicht an die Hand genommen Verfahrens führen sollten. -8- Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, aus den neu eingereich- ten Unterlagen ergebe sich, dass die beiden Beschuldigten ihn getäuscht hätten. Solches wäre für einen Betrugsvorwurf i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB aber vorausgesetzt. Im Weiteren geht aus den neu eingereichten Unterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der F. GmbH bzw. den beiden Beschuldigten die € 280'000.00 im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung von Vermö- genswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) anvertraut hätte. Was sodann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB angeht, so macht der Beschwerdeführer nun zwar gel- tend, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Über- weisung an die F. GmbH mit Kenntnis und Zutun der wirtschaftlich Berech- tigten der F. GmbH (seine frühere Ehefrau E.) erfolgt sei und dies im Hin- blick auf den Kauf eines Grundstücks geschehen sei. Die Tatsache, dass die wirtschaftlich Berechtigte der F. GmbH Kenntnis vom Verwendungs- zweck des Geldes hatte, begründet aber noch keinerlei Vermögensverwal- tungspflichten der F. GmbH. Dass die Gesellschaft selbst eine Vermögens- verwaltungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer eingegangen wäre, zeigt dieser nicht auf und geht auch aus den neu eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten im Wesentlichen einzig vor, ihm die € 280'000.00 nicht zurückerstattet zu ha- ben. Die blosse Verweigerung einer Zahlung stellt jedoch keinen Vermö- gensschaden im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB dar (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 133 zu Art. 158 StGB). Aus diesem Grund – d.h. der mangelnden Strafbarkeit der blossen Weige- rung, eine Summe zurückzuerstatten – scheitert schliesslich auch eine Strafbarkeit wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 141bis StGB). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädi- gung ist weder dem Beschwerdeführer noch den Beschuldigten zuzuspre- chen, ist diesen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Aufwand entstan- den. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 12. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger