3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihm keine auszurichten. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers vom 20. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 631.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)