2.4. Der Gesuchsteller vermag weder in Bezug auf Gerichtspräsident C. noch auf Oberrichter D. aufzuzeigen, inwiefern Umstände vorliegen sollen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, auch nur eine womöglich befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen. Schliesslich begründet das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. von vornherein keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Zusammengefasst ist auf die Ausstandsgesuche vom 20. März 2023 nicht einzutreten.