2.3. In Bezug auf Gerichtspräsident C. beruft sich der Gesuchsteller auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2022. Die teilweise bereits mit Eingabe vom 16. Juni 2022 durch seinen damaligen Anwalt geltend gemachten Ausstandsgründe (z.B. Einholung von Auskünften zur Einkommens- und Vermögenssituation) wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2022.190 vom 28. Juni 2022 beurteilt. Auf das Ausstandsgesuch wurde nicht eingetreten. Inwiefern seither weitere Vorkommnisse hinzugetreten sein sollen, die "das Fass zum Überlaufen" brachten, führt der Gesuchsteller nicht aus.