geltend zu machen. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.5 hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D. sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass vorliegend nicht darauf einzutreten ist und eine Weiterleitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) ohne Weiteres unterbleiben kann.