2.2. Zunächst ist das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D. zu prüfen. Diesbezüglich verweist der Gesuchsteller einzig auf seine Eingabe vom 10. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Damit ist ein Ausstandsgrund nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem ist das Gesuch auch verspätet, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Ausstandsgrund, der ihm ja offenbar bereits am 10. Oktober 2022 bekannt war, mittels Ausstandsgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt -6-