handelt wurden (vgl. E. 2.3 hiernach). Damit bleibt es betreffend Gerichtspräsident C. bei der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 1.4. Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter D. der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der Ausführungen in E. 2.1.5 – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Schliesslich begründet das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. von vornherein keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).