58 StPO). Wie zu zeigen sein wird, wurden die betreffend Gerichtspräsident C. vorgebrachten Ausstandsgründe – soweit überhaupt genügend substantiiert – weder erst nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Endentscheids entdeckt noch war deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich. Vielmehr bezieht sich der Gesuchsteller auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2022, die zumindest teilweise bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in einem früheren Entscheid abge- -4-