Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b).