Zudem sei es zu Absprachen gekommen (S. 9). Betreffend Oberrichter D. verweist der Gesuchsteller auf eine Eingabe vom 10. Oktober 2022, worin diesem sinngemäss vorgeworfen wird, die Erwägungen von Gerichtspräsident C. zu kopieren. Das Ausstandsgesuch betreffend Bundesrichterin E. wird nicht begründet.