2.2. Mit Eingabe vom 22. März 2023 leitete der Präsident des Bezirksgerichts B. das Ausstandsbegehren mit Antrag auf Abweisung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 2.3. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde die Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 22. März 2023 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: