1. 1.1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 27. Februar 2023 im Verfahren ST.2022.50 wurde A. (fortan: Gesuchsteller) freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b WG sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a WV. Es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat: - Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff.