Auch wenn sie den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. der unbefugten Datenbekanntgabe hinsichtlich der Rechnung vom Sommer 2022 in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte, wollte die Staatsanwaltschaft Baden die Strafanzeige vom 8. November 2022 jedenfalls durch Nichtanhandnahme erledigen, was auch diesbezüglich zu Recht erfolgte: Die Vertretung bei der Erledigung von finanziellen Angelegenheiten ist auch im Entscheid vom 22. März 2022 beibehalten worden. Folglich liegt auch in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.