Im Übrigen ist fraglich, ob die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Baden mit dem angezeigten Sachverhalt übereinstimmen, was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise jedoch nicht beanstandet wird. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. Auch wenn sie den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. der unbefugten Datenbekanntgabe hinsichtlich der Rechnung vom Sommer 2022 in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte, wollte die Staatsanwaltschaft Baden die Strafanzeige vom 8. November 2022 jedenfalls durch Nichtanhandnahme erledigen, was auch diesbezüglich zu Recht erfolgte: