Für die Rechnung vom 1. August 2021 war somit der im Entscheid vom 23. Oktober 2014 angeordnete Aufgabenbereich massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Zahnarzt oder eine von ihm beauftrage Angestellte dem KESD Baden nicht lediglich den Einzahlungsschein zustellen dürfen, wurde er doch vom KESD Baden mit Schreiben vom 2. November 2021 aufgefordert, sämtliche Korrespondenz und Rechnungen einzureichen. Dies war auch begründet, hatte der Beistand doch die Aufgabe, den Beschwerdeführer in seinen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Folglich liegt weder eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor, noch wurden durch die Beschuldigte Daten des Beschwerdeführers