Die Vertretungskompetenz der Beistandsperson vermittelt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und benötigt für eine straffreie Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine zusätzliche Vollmacht der verbeiständeten Person (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI, Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Beistand, ZKE 2/2018, S. 114). Um die Berechtigung von Arzt-, Spital- und Laborrechnungen prüfen zu können, ist der Arzt verpflichtet, die entsprechenden Daten auch ohne Schweigepflichtentbindung dem Beistand zuzustellen (AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O, S. 119).