Die Massnahme wurde erst am 22. März 2022 vom Familiengericht Baden in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB (Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) umgewandelt. Sie umfasst im Rahmen der Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB folgende Aufgabenbereiche: - den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;